Gesetze / Talsperrenverordnung

TspV

§ 23 Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-1 (1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass

1.
die Vorschriften über
a)
das Stillliegen nach § 4 Absatz 1,
b)
die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3,
c)
die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2,
d)
die Fahrregeln nach § 13 und
e)
das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 und 4
eingehalten werden,
2.
auf seinem Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
3.
die in § 10 Absatz 1 angegebenen abgegrenzten Wasserflächen nicht befahren werden,
4.
sein Fahrzeug die nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet,
5.
die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-2 (2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-3 (3) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe nicht überschreitet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-4 (4) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass

1.
ein Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 geeigneten Person steht und
2.
der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine den Regelungen über das Mindestalter nach § 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, genügt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-5 (5) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-6 (6) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn es nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.

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