Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 23 Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-1 (1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-2 (2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-3 (3) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-4 (4) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-5 (5) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/23#abs-6 (6) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn es nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.